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Soforthilfe Gas und Wärme

22.11.2022

Stadtwerke-Kunden profitieren im Dezember von der Soforthilfe Gas und Wärme.

Die Bundesregierung beschließt, Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe von den hohen Energiekosten zu entlasten. Dazu hat sie für Dezember 2022 eine Einmalzahlung für Erdgas- und Wärmekunden vorgesehen. Hierzu informieren die Stadtwerke Fürstenfeldbruck ihre Kunden zu den geplanten Entlastungen und den verschiedenen gesetzlichen Möglichkeiten in der Umsetzung: 

Die Entlastung erfolgt automatisch. Verbraucher müssen keinen Antrag auf Entlastung bei den Gas- oder Wärmelieferanten stellen, um von den Dezember-Soforthilfen für Gas und Wärme zu profitieren. Die Entlastungen werden vom Versorger nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und an die Kunden weitergegeben. 

Die Stadtwerke ermitteln den Jahresverbrauch, der Grundlage für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Bei Gas ist es ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den die Stadtwerke für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben. Sollte keine Verbrauchsprognose verfügbar sein, wird ersatzweise ein Zwölftel des vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle angesetzt. Bei Wärme kommt es nicht auf den Jahresverbrauch an. Hier wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an den Wärmeversorger geleisteten monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt, alternativ der monatliche Rechnungsbetrag.


So werden die Stadtwerke Fürstenfeldbruck die Dezemberentlastung umsetzen:
 
Gas-SLP-Kunden (Private Haushalte und Gewerbebetriebe) 
Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart ist, dann bekommt der Kunde seine Dezemberhilfe, indem die Stadtwerke als regionaler Versorger
• bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppen,
• auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verzichten oder
• einen Betrag in Höhe der jeweils für Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweisen.
• Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, werden die Stadtwerke als Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung verrechnen.
 
Ist für Dezember 2022 keine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart, sind die Stadtwerke als Erdgaslieferant verpflichtet, im Januar 2023 auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat zu verzichten, indem 

  • der vorgesehene Zahlungsvorgang unterlassen oder 
  • einen Betrag in Höhe der jeweils für Januar 2023 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweisen oder
  • eine vom Verbraucher selbst veranlasste Zahlung mit der nächsten Rechnung verrechnen oder
  • der einmalige Entlastungsbetrag bis zum 31. Januar 2023 an den Verbraucher gesondert auszahlen wird.

 
Wärmekunden
Als Wärmeversorgungsunternehmen sind die Stadtwerke ebenso verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kunden (für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen) eine finanzielle Kompensation bis zum 31. Dezember 2022 zu leisten. 
 
Dabei können die Stadtwerker als Wärmeversorgungsunternehmen wählen, zwischen 

  • dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden 
  • oder einer Zahlung an den Kunden
  • oder einer Kombination aus beiden Elementen.

Ziel ist es, dass alle entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich von den vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel für den Dezemberabschlag profitieren. Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab.

 
Häufig gestellte Fragen

Was ist zu tun, wenn der vom Versorger angenommene Verbrauch aus Kundensicht zu niedrig ist?
Da der Septemberverbrauch nicht mit einem vertretbaren Aufwand stichtagsgenau für alle Kunden abgelesen werden konnte, hat der Gesetzgeber die sogenannte Prognoselösung festgeschrieben. Diese Lösung gilt sowohl für Kunden als auch für Lieferanten und ist für beide verpflichtend.

Welcher Wert wird wird angenommen, wenn 

  • es keinen Vorjahres-Gasverbrauch gibt, etwa wegen Auszugs aus dem Elternhaus oder Wechsel der Heizung von Öl auf Gas?
  • ich nach September in eine größere oder kleinere Wohnung gezogen bin oder sich mein Verbrauch anderweitig ändert, zum Beispiel durch den Auszug der Kinder?
  • wenn ich zwischenzeitlich den Versorger gewechselt habe und mein neuer Versorger keine Jahresverbrauche von mir ermitteln kann?

In allen drei Beispielfällen muss der Gaslieferant ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.